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		<title>Bericht des Bundesrates zum Bauhandwerkerpfandrecht liegt vor</title>
		<link>https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2025/08/14/bericht-des-bundesrates-zum-bauhandwerkerpfandrecht-liegt-vor/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[mueller@bm-recht.ch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Aug 2025 08:24:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[news]]></category>
		<category><![CDATA[Bauhandwerkerpfandrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrat]]></category>
		<category><![CDATA[grundstückerwerb]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Handwerker:innen, Unternehmer:innen und Subunternehmer:innen, die auf einer Baustelle gearbeitet haben, können ihre Forderung durch Eintragung eines gesetzlichen (Grund-)pfandrechts am betroffenen Grundstück vor einem Zahlungsausfall schützen (Art. 839 ZGB). Für Bauherr:innen bedeutet dieses Pfandrecht jedoch ein Risiko, namentlich, wenn Bauunternehmer:innen Subunternehmer:innen beiziehen: Wenn die Bauherrin die Unternehmerin bezahlt, diese aber die Subunternehmerin nicht, haftet die Bauherrin&#8230; <a class="more-link" href="https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2025/08/14/bericht-des-bundesrates-zum-bauhandwerkerpfandrecht-liegt-vor/"><span class="screen-reader-text">Bericht des Bundesrates zum Bauhandwerkerpfandrecht liegt vor</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Handwerker:innen, Unternehmer:innen und Subunternehmer:innen, die auf einer Baustelle gearbeitet haben, können ihre Forderung durch Eintragung eines gesetzlichen (Grund-)pfandrechts  am betroffenen Grundstück vor einem Zahlungsausfall schützen (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#art_839">Art. 839 ZGB</a>).</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Für Bauherr:innen bedeutet dieses Pfandrecht jedoch ein Risiko, namentlich, wenn Bauunternehmer:innen Subunternehmer:innen beiziehen: Wenn die Bauherrin die Unternehmerin bezahlt, diese aber die Subunternehmerin nicht, haftet die Bauherrin mit ihrem Grundstück gegenüber der Subunternehmerin und ist so faktisch gezwungen, den Werklohn doppelt zu bezahlen.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Mit dem <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20194638">Postulat 19.4638 Caroni</a> &#8222;Ausgewogeneres Bauhandwerkperpfandrecht&#8220; hat der Ständerat den Bundesrat beauftragt, in einem Bericht Optionen zur Verbesserung der Stellung der Bauherr:innen vorzuschlagen.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Der Bundesrat hat gestern seinen entsprechenden <a href="https://cms.news.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-nsbcch-files/files/2025/08/13/176efd4c-3355-4ed6-8293-68a92efb5065.pdf">Bericht</a> veröffentlicht. Gemäss Analyse des Berichts gibt es keine ideale Lösung, die allen Bedürfnissen vollumfänglich gerecht werde. Der Bundesrat hält deshalb eine Anpassung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht für angezeigt (<a href="https://www.news.admin.ch/de/newnsb/pm--8gViqps4G5TYw64U1">Medienmitteilung</a>).</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Haben Sie Fragen zum Bauhandwerkerpfandrecht? <a href="https://bm-recht.ch/kontakt/" data-type="page" data-id="1121">Kontaktieren </a>Sie uns.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abschaffung des Eigenmietwertes?</title>
		<link>https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2025/01/24/abschaffung-des-eigenmietwertes/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[mueller@bm-recht.ch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jan 2025 15:24:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Eingenmietwert]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Objektsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnungen]]></category>
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					<description><![CDATA[Mit der Schlussabstimmung vom 20. Dezember 2024 haben der National- und der Ständerat entschieden, eine Vorlage für die Abschaffung des Eigenmietwerts für Erst- und Zweitliegenschaften zu erlassen. Doch was bedeutet das konkret? Was ist der Eigenmietwert? Als Eigenmietwert wird der fiktive Wert bezeichnet, welcher ein:e Eigentümer:in einer Liegenschaft, in welcher er/sie selber wohnt oder als&#8230; <a class="more-link" href="https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2025/01/24/abschaffung-des-eigenmietwertes/"><span class="screen-reader-text">Abschaffung des Eigenmietwertes?</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Mit der <a href="https://www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/2024/20241220091304778194158159026_bsd037.aspx">Schlussabstimmung vom 20. Dezember 2024</a> haben der National- und der Ständerat entschieden, eine Vorlage für die Abschaffung des Eigenmietwerts für Erst- und Zweitliegenschaften zu erlassen. Doch was bedeutet das konkret?</p>



<h3 class=" wp-block-heading eplus-wrapper">Was ist der Eigenmietwert?</h3>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Als Eigenmietwert wird der fiktive Wert bezeichnet, welcher ein:e Eigentümer:in einer Liegenschaft, in welcher er/sie selber wohnt oder als Zweitwohnung selber braucht, einnehmen würde, wenn er/sie diese an eine Drittperson vermieten würde. Dieser fiktive Wert wird auf Bundes- und Kantonsebene als Einkommen  versteuert (Bundesebene <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de">Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG</a>; Kanton Bern <a href="https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11">Art. 25 Abs. 1 lit. b StG</a>). Im Gegenzug können die Eigentümer/innen die Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen (Bundesebene <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1991/1184_1184_1184/de">Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG</a>; Kanton Bern <a href="https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/661.11">Art. 38 Abs. 1 lit. a StG</a>).</p>



<h3 class=" wp-block-heading eplus-wrapper">Welche Änderung haben National- und Ständerat  beschlossen?</h3>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Dieser fiktive Wert für Erst- und Zweitwohnungen soll nun mit der Vorlage des National- und Ständerats abgeschafft werden, wodurch dieser zukünftig von Eigenbesitzer:innen nicht mehr als Einkommen zu versteuern wäre. Dies hat jedoch zur Folge, dass Unterhaltskosten bei selbstbenutzen Liegenschaften nicht mehr abgezogen werden können. Zudem würde auch der Abzug von Schuldzinsen nur noch beschränkt möglich sein.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Besonders in Bergkantonen könnte die Abschaffung des Eigenmietwerts für Zweitwohnungen zu erheblichen Einbussen bei den Steuereinnahmen führen. Um diese Verluste auszugleichen, wurde die Abschaffung des Eigenmietwerts mit der Einführung einer Objektsteuer auf Zweitliegenschaften verknüpft. Diese neue Steuer ermöglicht den Kantonen, auf Zweitwohnungen eine zusätzliche Steuer zu erheben. Die Kantone dürften dabei selber entscheiden, ob sie eine solche Steuer einführen oder nicht.</p>



<h2 class=" wp-block-heading eplus-wrapper">Künftige (mögliche) Änderung</h2>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Noch ändert sich nichts. Während die Abschaffung des Eigenmietwerts keine Verfassungsänderung benötigt, bedarf die Einführung einer neuen (Objekt)Steuer einer Verfassungsänderung, welcher das Volk wie auch die Stände (Kantone)  zustimmen müssen. Wird die Abstimmung abgelehnt, verbleibt alles beim Alten. Wird die Verfassungsänderung angenommen, würde neu kein fiktiver Wert für Erst- und Zweiwohnungen beim Einkommen mehr angerechnet werden. Die Kantone könnten jedoch eine neue Objektsteuer einführen, wodurch Eigentümer:innen von Zweitwohnungen trotzdem verpflichtet würden, eine Steuer auf ihre Liegenschaft zu bezahlen. Ob die Kantone eine solche Objektsteuer einführen und wie hoch diese wäre, ist noch ungewiss.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Haben Sie Fragen zum <a href="https://bm-recht.ch/immobiliarsachenrecht-mietrecht-und-pachtrecht-schweiz/">Immobilienrecht</a>?</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph"><a href="https://bm-recht.ch/kontakt/">Kontaktieren Sie uns</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schwächung der Mieter:innen?</title>
		<link>https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2024/11/05/schwaechung-der-mieterinnenrechte-abstimmungsvorlagen-vom-24-november-2024/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[mueller@bm-recht.ch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 05 Nov 2024 15:00:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[news]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Untermiete]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.bm-recht.ch/?p=2997</guid>

					<description><![CDATA[Abstimmungsvorlagen vom 24. November 2024 Am 24. November 2024 stimmt die Schweiz unter anderem über zwei mietrechtliche Vorlagen ab, nachdem das Referendum gegen die geplanten Gesetzesänderungen ergriffen worden ist. Das Stimmvolk wird darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Untermiete verschärft und die Anforderungen für die Kündigung zum Eigenbedarf herabgesetzt werden sollen. Verschärfung der Voraussetzungen&#8230; <a class="more-link" href="https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2024/11/05/schwaechung-der-mieterinnenrechte-abstimmungsvorlagen-vom-24-november-2024/"><span class="screen-reader-text">Schwächung der Mieter:innen?</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class=" wp-block-heading eplus-wrapper">Abstimmungsvorlagen vom 24. November 2024</h2>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Am 24. November 2024 stimmt die Schweiz unter anderem über zwei <a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-102771.html">mietrechtliche Vorlagen</a> ab, nachdem das Referendum gegen die geplanten Gesetzesänderungen ergriffen worden ist.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Das Stimmvolk wird darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die <strong>Untermiete</strong> verschärft und die Anforderungen für die <strong>Kündigung zum Eigenbedarf</strong> herabgesetzt werden sollen.</p>



<h3 class=" wp-block-heading eplus-wrapper">Verschärfung der Voraussetzungen für die Untermiete</h3>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Stand heutiges Recht ist die Untermiete in <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de">Art. 262 OR</a> wie folgt geregelt:</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph"><em><sup>1</sup></em><em>&nbsp;Der Mieter kann die Sache mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten.</em><em></em></p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph"><em><sup>2</sup> Der Vermieter kann die Zustimmung nur verweigern, wenn:</em></p>


<ol class=" wp-block-list eplus-wrapper eplus-styles-uid-c95f4a"></ol>


<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph"><em>&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; </em><em>a. </em><em>der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;</em><em></em></p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph"><em>&nbsp;&nbsp;&nbsp; b. </em><em>die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind</em><em></em></p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph"><em>&nbsp;&nbsp;&nbsp; c. </em><em>dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.</em><em></em></p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph"><em><sup>3</sup></em><em>&nbsp;Der Mieter haftet dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst&nbsp;gestattet ist. Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.</em></p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Gemäss Vorlage:</p>


<ul class=" wp-block-list eplus-wrapper eplus-styles-uid-de7aa5">
<li class=" eplus-wrapper">sollen Mieterinnen und Mieter künftig ein schriftliches Gesuch für die Untermiete stellen, welchem die Vermieterschaft schriftlich zustimmen muss.</li>



<li class=" eplus-wrapper">muss jede Änderung der Untermiete der Vermieterschaft mitgeteilt werden.</li>



<li class=" eplus-wrapper">kann die Vermieterschaft künftig die Untermiete untersagen, wenn diese länger als zwei Jahre dauern soll.</li>



<li class=" eplus-wrapper">kann die Vermieterschaft das Mietverhältnis wegen einer unzulässigen Untervermietung künden.</li>
</ul>


<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph"><strong>Parlament und Bundesrat empfehlen, die Vorlage anzunehmen</strong>. Die angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt und die Verbreitung von Vermietungsplattformen im Internet begünstige Missbräuche bei der Untermiete. Solche Missbräuche sollen durch eine klare Regelung der Voraussetzungen der Untermiete verhindert werden. Die Gegner:innen der Vorlage machen geltend, die Vorlage schwäche die Position der Mieterschaft stark. Da es bereits jetzt verboten ist, die Wohnung ohne Einwilligung der Eigentümer:innen unterzuvermieten, sei eine zusätzliche Regelung nicht erforderlich.</p>



<h3 class=" wp-block-heading eplus-wrapper">Herabsetzung der Anforderungen für die Kündigung zum Eigenbedarf</h3>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Das Gesetz regelt den dringenden Eigenbedarf in drei konkreten Situationen:</p>


<ul class=" wp-block-list eplus-wrapper eplus-styles-uid-29cd26">
<li class=" eplus-wrapper"><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de">Art. 261 Abs. 2 Bst. a OR</a> sieht vor, dass bei einem Eigentümerwechsel der Mietsache, neue Eigentümer:innen das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen können, wenn diese einen dringenden Eigenbedarf geltend machen.</li>
</ul>

<ul class=" wp-block-list eplus-wrapper eplus-styles-uid-77ba53">
<li class=" eplus-wrapper"><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de">Art. 271a Abs. 3 Bst. a OR</a> hält fest, dass Vermieter:innen beim Vorliegen eines dringenden Eigenbedarfs das Mietverhältnis kündigen dürfen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis läuft oder die Vermieter:innen in den letzten drei Jahren vor der Kündigung einem Rechtstreit unterlagen, welches im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stand.</li>
</ul>

<ul class=" wp-block-list eplus-wrapper eplus-styles-uid-6d9991">
<li class=" eplus-wrapper"><a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de">Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. d OR</a> statuiert, dass Mieter:innen die Erstreckung eines (un)befristeten Mietverhältnisses verlangen können, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für sie oder ihre Familien eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen der Vermieter:innen nicht zu rechtfertigen sind. Bei der Interessensabwägung wird dabei insbesondere auch ein allfälliger dringender Eigenbedarf der Vermieter:innen berücksichtigt.</li>
</ul>


<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Die «<strong>Dringlichkeit</strong>», von welcher das Gesetz im Zusammenhang mit dem <strong>Eigenbedarf</strong> spricht, wird im Gesetz selbst nicht definiert. Nach der aktuell geltenden Rechtsprechung bedeutet «Dringlichkeit», dass der Eigenbedarf <strong>unmittelbar </strong>(nicht bloss zukünftig), <strong>tatsächlich</strong><em> </em>(nicht bloss hypothetisch) und <strong>aktuell </strong>sein muss. Dies ist dann der Fall, wenn nach objektiver Würdigung der Umstände ein Zuwarten mit der Selbstnutzung (bis bspw. eine ordentliche Kündigung möglich ist) für Vermieter:innen als nicht zumutbar erscheint (vgl. bspw. <a href="http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-II-50%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document">BGE 118 II 50</a>, E. 3c).</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Die Vorlage will diese Anforderungen an die Dringlichkeit herabsetzen. Bei<strong> Annahme der Vorlage</strong> muss der <strong>Eigenbedarf </strong>für eine zulässige Kündigung nicht mehr «dringlich», sondern nur noch «<strong>bedeutend und aktuell</strong>» sein. Wie «bedeutend und aktuell» zu verstehen ist, wird nicht genauer definiert. Bei einer Annahme der Vorlage wäre es somit an den Gerichten, diese beiden Begriffe genauer zu bestimmen.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph"><strong>Parlament und Bundesrat empfehlen Annahme der Vorlage</strong>. Diese helfe Vermieter:innen, in oder nach einem Rechtsstreit, bei einer Mieterstreckung oder bei einem Eigentumswechsel den Eigenbedarf einfacher geltend machen zu können. Die Gerichte würden bei der Beurteilung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs immer noch die Interessen der Mieter:innen und Vermieter:innen gegeneinander abwägen, der Eigenbedarf würde jedoch stärker gewichtet. Die Gegner:innen der Vorlage machen geltend, dass auch diese Vorlage die Position der Mieter:innen erheblich schwächt. Darüber hinaus würden gelockerte Regelungen betreffend der Kündigung zum Eigenbedarf der Immobilien-Lobby erlauben, höhere Renditen zu erzielen.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Haben Sie Fragen zum <a href="https://bm-recht.ch/immobiliarsachenrecht-mietrecht-und-pachtrecht-schweiz/">Mietrecht</a>? Wir beraten und unterstützen sowohl Vermieter:innen als auch Mieter:innen. <a href="https://bm-recht.ch/kontakt/" data-type="page" data-id="1121">Kontaktieren Sie uns</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anpassungen Stockwerkeigentumsrecht?</title>
		<link>https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2024/09/20/anpassungen-stockwerkeigentumsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[mueller@bm-recht.ch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Sep 2024 13:44:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[news]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrat]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Stockwerkeigentum]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.bm-recht.ch/?p=2990</guid>

					<description><![CDATA[Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. September 2024 die Vernehmlassung zu Änderungen des Zivilgesetzbuches betreffend das Stockwerkeigentum eröffnet (MM). Die Vernehmlassung dauert bis am 20. Dezember 2024. Vorgeschlagen werden insbesondere folgende Änderungen (detaillierte Übersicht): Haben Sie Fragen zum Stockwerkeigentum? Kontaktieren Sie uns.]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. September 2024 die Vernehmlassung zu Änderungen des Zivilgesetzbuches betreffend das Stockwerkeigentum eröffnet (<a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-102521.html">MM</a>). Die Vernehmlassung dauert bis am 20. Dezember 2024. </p>


<ul class=" wp-block-list eplus-wrapper eplus-styles-uid-e4fab0">
<li class=" eplus-wrapper"><a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/89713.pdf">Vorentwurf</a></li>



<li class=" eplus-wrapper"><a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/89752.pdf">Erläuternder Bericht</a></li>
</ul>


<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Vorgeschlagen werden insbesondere folgende Änderungen (detaillierte <a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/89716.pdf">Übersicht</a>):</p>


<ul class=" wp-block-list eplus-wrapper eplus-styles-uid-9d386f">
<li class=" eplus-wrapper">explizite Regelung der Sondernutzungsrechte an gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft (z.B. Parkplätze oder Gärten);</li>



<li class=" eplus-wrapper">Regelung des Kaufes von Stockwerkeigentum ab Plan;</li>



<li class=" eplus-wrapper">Klagerecht für die Schaffung eines Erneuerungsfonds für die Finanzierung notwendiger Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten (jedoch kein oblig. Erneuerungsfond);</li>



<li class=" eplus-wrapper">Stockwerkeigentum im Baurecht: Mehrheitsbeschluss soll künftig für Verlängerung eines Baurechts genügen.</li>
</ul>


<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Haben Sie Fragen zum Stockwerkeigentum? <a href="https://bm-recht.ch/kontakt/" data-type="page" data-id="1121">Kontaktieren</a> Sie uns.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anfechtung von Anfangsmietzsinsen</title>
		<link>https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2024/08/19/anfechtung-von-anfangsmietzsinsen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[mueller@bm-recht.ch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 Aug 2024 09:48:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[news]]></category>
		<category><![CDATA[Anfechtung Anfangsmietzins]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.bm-recht.ch/?p=2978</guid>

					<description><![CDATA[Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Dispositionsmaxime. D.h., die Parteien sind frei, Vereinbarungen zu treffen und insbesondere Verträge gemäss ihren Vorstellungen und Wünschen zu schliessen. Der Gesetzgeber greift in diese Vertragsfreiheit ein, um insbesondere schwächere Parteien zu schützen. Im Mietrecht kann nach Unterzeichnung des Mietvertrages der Anfangsmietzins noch während 30 Tagen nach Schlüsselübergabe bei der&#8230; <a class="more-link" href="https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2024/08/19/anfechtung-von-anfangsmietzsinsen/"><span class="screen-reader-text">Anfechtung von Anfangsmietzsinsen</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz der <strong>Dispositionsmaxime</strong>. D.h., die Parteien sind frei, Vereinbarungen zu treffen und insbesondere Verträge gemäss ihren Vorstellungen und Wünschen zu schliessen. Der Gesetzgeber greift in diese Vertragsfreiheit ein, um insbesondere schwächere Parteien zu schützen. </p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Im Mietrecht kann <strong>nach Unterzeichnung des Mietvertrages</strong> der <strong>Anfangsmietzins</strong> noch während <strong>30 Tagen</strong> nach Schlüsselübergabe bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich <strong>angefochten</strong> und dessen Herabsetzung verlangt werden (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_270">Art. 270 OR</a>). Missbräuchlich ist ein Mietzins dann, wenn (alternativ):</p>


<ul class=" wp-block-list eplus-wrapper eplus-styles-uid-9bb4f1">
<li class=" eplus-wrapper">die persönliche oder familiäre Notlage der Mieter:innen oder die Verhältnisse auf dem lokalen Wohnungsmarkt die Mieter:innen zum Vertragsschluss <strong>gezwungen</strong> haben, oder</li>



<li class=" eplus-wrapper">der Mietzins gegenüber dem früheren Mietzins <strong>erheblich erhöht</strong> wurde. Gemäss <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_256_a">Art. 256a Abs. 2 OR</a> können Mieter:innen verlangen, dass ihnen die Höhe des Mietzinses aus dem früheren Mietverhältnis mitgeteilt werden.</li>
</ul>


<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Eine formell zulässige Anfechtung führt jedoch noch nicht zu einer Reduktion des Mietzinses. Eine allfällige Herabsetzung richtet sich nach <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_269">Art. 269 OR</a> und <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_269_a">Art. 269a OR</a>. Somit ist massgebend, ob mit dem (neue) Mietzins ein <strong>übersetzter Ertrag</strong> aus der Mietsache <strong>erzielt </strong>wird oder ob der Mietzins auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht. Mietzinse sind insbesondere dann in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesgericht <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://29-11-2023-4A_121-2023&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document">4A_121/2023</a> vom 29. November 2023).</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) hat gemäss <a href="https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-rk-n-2024-08-16.aspx?lang=1031">Medienmitteilung vom 16. August 2024</a> vom Ergebnisbericht über die Vernehmlassung zu den parlamentarischen Initiativen <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160451">16.451</a> &#8222;Für Treu und Glauben im Mietrecht. Anfechtung des Anfangsmietzinses nur bei Notlage des Mieters&#8220; und <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170493">17.493</a> &#8222;Beweisbare Kriterien für die Orts- und Quartierüblichkeit der Mieten schaffen&#8220; Kenntnis genommen. Die Kommission hat &#8222;grossen Handlungsbedarf bei der Mietzinsgestaltung festgestellt&#8220;, da die momentane Rechtslage zu Rechtsunsicherheit führe und langwierige Verfahren begünstige. Die RK-N hat beide Vorlagen verabschiedet. Sie werden voraussichtlich in der Frühjahrssession 2025 im Nationalrat beraten.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Haben Sie Fragen zum Mietrecht? <a href="https://bm-recht.ch/brumann-mueller-recht-die-kanzlei-fuer-zivilprozesse/" data-type="page" data-id="2749">Kontaktieren</a> Sie uns.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>HIV-Infektion als Unfall?</title>
		<link>https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2024/06/11/hiv-infektion-als-unfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[mueller@bm-recht.ch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Jun 2024 13:03:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[news]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[HIV-Infektion]]></category>
		<category><![CDATA[Infektionskrankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallbegriff]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallereignis]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Mit Urteil 8C_348/2023 vom 3. Mai 2024 hat sich das Bundesgericht mit dem Unfallbegriff befasst: Konkret setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob eine HIV-Infektion als Unfall zu qualifizieren ist. Als Unfall (der die Leistungspflicht der Unfallversicherung auslöst) gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors&#8230; <a class="more-link" href="https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2024/06/11/hiv-infektion-als-unfall/"><span class="screen-reader-text">HIV-Infektion als Unfall?</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Mit <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://03-05-2024-8C_348-2023&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document">Urteil 8C_348/2023 </a>vom 3. Mai 2024 hat sich das Bundesgericht mit dem Unfallbegriff befasst: Konkret setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob eine HIV-Infektion als Unfall zu qualifizieren ist.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Als <strong>Unfall</strong> (der die Leistungspflicht der Unfallversicherung auslöst) gilt gemäss <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_4">Art. 4 ATSG</a> die <strong>plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung</strong> eines <strong>ungewöhnlichen äusseren Faktors</strong> auf den menschlichen Körper, die eine <strong>Beeinträchtigung</strong> der körperlichen, geistigen oder psychischen <strong>Gesundheit</strong> oder den <strong>Tod</strong> zur Folge hat. Fehlt es an einem dieser Elemente, kann geprüft werden, ob die Gesundheitsbeeinträchtigung als Krankheit (<a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/510/de#art_3">Art. 3 Abs. 1 ATSG</a>) zu qualifizieren ist (Kostentragung durch Krankenversicherung).</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Hauptstreitpunkt war die Frage, ob das Merkmal der <strong>&#8222;Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors&#8220;</strong> zu bejahen ist (E. 4).</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Nach der Rechtsprechung ist ein äusserer Faktor ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (E. 4.1.1. m.V.a. <a href="https://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-72%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document">BGE 134 V 72</a>). Die Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung/die Folgen eines Faktors, sondern auf diesen selber.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Ein Gesundheitsschaden, der durch eine Infektion verursacht wird, ist grundsätzlich eine Krankheit (E. 4.1.2 m.V.a. <a href="https://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-V-230%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document">BGE 122 V 230</a>). Eine unfallmässige Verursachung der Infektion setzt nach der Rechtsprechung das Vorhandensein einer Wunde im Zeitpunkt der Infizierung voraus. Ein Unfall wird beispielsweise bejaht beim Biss einer Zecke, der zu einer Borreliose geführt hat (<a href="https://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-V-230%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document">BGE 122 V 230, E. 5a</a>). Wird eine HIV-Infektion durch den Griff in eine kontaminierte Spritze verursacht, wird ebenfalls ein Unfall angenommen (<a href="https://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-V-356%3Ade&amp;lang=de&amp;type=show_document">BGE 140 V 356</a>).</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Vorliegend war unstreitig, dass die Beschwerdeführerin über zehn Jahre in einer Beziehung mit einem Partner lebte, der ihr seine HIV-Infektion während mehr als drei Jahren verschwieg und ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihr hatte, was zu ihrer Ansteckung führte. Der Partner wurde der schweren Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin und der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der gemeinsamen Tochter schuldig gesprochen (E. 4.3).</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Das Bundesgericht hält fest, die <strong>Unfallversicherung sei für eine Infektionskrankheit nur dann leistungspflichtig, wenn die Übertragung des Krankheitserregers durch ein eigentliches Unfallereignis erfolgt sei</strong>. Der Irrtum über die HIV-Positivität ihres Partners sei unerheblich (E. 4.4.1). Auch der Umstand, dass der ehemalige Partner strafrechtlich verurteilt wurde, sei für die Frage der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht ausschlaggebend: Straftaten, die mit einer Einwirkung auf den menschlichen Körper verbunden sind, stellen regelmässig Unfallereignisse dar. Entscheidend sei aber nicht die strafrechtliche Relevanz der gesundheitsschädigenden Handlung an sich, sondern dass die die Elemente des Unfallbegriffs erfüllen.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Die Beschwerde wurde somit abgewiesen.</p>
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			</item>
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		<title>Aus dem Bundeshaus: Bericht des Bundesrates zum Unterhaltsrecht</title>
		<link>https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2024/04/24/aus-dem-bundeshaus-bericht-des-bundesrates-zum-unterhaltsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[mueller@bm-recht.ch]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Apr 2024 09:39:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[alternierende Obhut]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesrat]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienverfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Obhut]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilprozessrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. April 2024 in Erfüllung des Postulates 21.4141 Silberschmidt vom 29. September 2021 den Bericht &#8222;Alternierende Obhut: Evaluation der Gerichtspraxis nach der Revision des Unterhaltsrechts&#8220; verabschiedet (MM). Gemäss geltendem Recht muss das Gericht nach einer Trennung oder Scheidung die Möglichkeit der alternierenden Obhut (d.h. die Kinder leben abwechselnd&#8230; <a class="more-link" href="https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2024/04/24/aus-dem-bundeshaus-bericht-des-bundesrates-zum-unterhaltsrecht/"><span class="screen-reader-text">Aus dem Bundeshaus: Bericht des Bundesrates zum Unterhaltsrecht</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. April 2024 in Erfüllung des <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20214141">Postulates 21.4141 Silberschmidt</a> vom 29. September 2021 den Bericht <a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/87134.pdf">&#8222;Alternierende Obhut: Evaluation der Gerichtspraxis nach der Revision des Unterhaltsrechts&#8220; </a>verabschiedet (<a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-100794.html#downloads">MM</a>).</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Gemäss geltendem Recht muss das Gericht nach einer Trennung oder Scheidung die Möglichkeit der <strong>alternierenden Obhut </strong>(d.h. die Kinder leben abwechselnd bei beiden Elternteilen) zwingend prüfen, auch wenn diese Betreuungsform nicht von beiden Elternteilen gewünscht wird. Die alternierende Obhut wird hingegen nicht vorgeschrieben.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Zur Evaluation der Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte  wurden zwei interdisziplinäre Studien in Auftrag gegeben:</p>


<ul class="eplus-wrapper wp-block-list eplus-styles-uid-c5c56b">
<li class=" eplus-wrapper"><a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/87136.pdf">Evaluation der Gerichtspraxis nach der Revision des Unterhaltsrechts mit Fokus auf die Obhutsregelung. Schlussbericht des Büros für Arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG von Oktober 2023</a></li>



<li class=" eplus-wrapper"><a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/87138.pdf">Wenn die Eltern nicht zusammenwohnen &#8211; Betreuungs- und Erziehungsverantwortung für die Kinder. Schlussbericht des Büros für Arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG von Juli 2022</a></li>
</ul>


<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Der Bundesrat kommt in seinem Bericht gestützt auf die beiden Studien zum Schluss, dass sich die Eltern eher selten für eine alternierende Obhut entscheiden, was aber mit den realen Lebensumständen (z.B. Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern, berufliche Verpflichtungen oder finanzielle Situation) begründet wird. Der Bundesrat sieht diesbezüglich keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf und verweist darauf, dass die Rahmenbedingungen entscheidend seien.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Zur Förderung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung nach einer Trennung oder Scheidung sieht der Bundesrat hingegen im Bereich des Familienverfahrensrechts Verbesserungsbedarf. Ein entsprechender Bericht wird für Anfang 2025 in Aussicht gestellt.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Haben Sie Fragen zum Unterhaltsrecht? <a href="https://bm-recht.ch/kontakt-success/" data-type="page" data-id="1355">Kontaktieren Sie uns</a>.</p>
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		<title>Aus dem Bundesgericht: Irrtum betreffend Überbaubarkeit eines Grundstücks</title>
		<link>https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2024/04/19/aus-dem-bundesgericht-irrtum-betreffend-ueberbaubarkeit-eines-grundstuecks/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[mueller@bm-recht.ch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Apr 2024 10:04:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[news]]></category>
		<category><![CDATA[Baubewilligung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Grundlagenirrtum]]></category>
		<category><![CDATA[grundstückerwerb]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Irrtum]]></category>
		<category><![CDATA[Überbaubarkeit]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.bm-recht.ch/?p=2963</guid>

					<description><![CDATA[Das Bundesgericht hat sich mit Urteil 4A_406/2023 vom 5. März 2024 mit der Frage eines Grundlagenirrtums betreffend die Überbaubarkeit eines Grundstücks auseinander gesetzt. Der Streitigkeit lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 5. Juni 2019 verkaufte B der A AG eine Liegenschaft, welche sich teilweise in der &#8222;Dorfzone D&#8220; und teilweise in&#8230; <a class="more-link" href="https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2024/04/19/aus-dem-bundesgericht-irrtum-betreffend-ueberbaubarkeit-eines-grundstuecks/"><span class="screen-reader-text">Aus dem Bundesgericht: Irrtum betreffend Überbaubarkeit eines Grundstücks</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Das Bundesgericht hat sich mit <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://05-03-2024-4A_406-2023&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document">Urteil 4A_406/2023 vom 5. März 2024</a> mit der Frage eines Grundlagenirrtums betreffend die Überbaubarkeit eines Grundstücks auseinander gesetzt. Der Streitigkeit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 5. Juni 2019 verkaufte B der A AG eine Liegenschaft, welche sich  teilweise in der &#8222;Dorfzone D&#8220; und teilweise in der Landwirtschaftszone befand. Am 13. Dezember 2019 reichte die A AG ein Baugesuch für ein Neubauprojekt auf der Parzelle ein. Am 15. Mai 2020 trat im Kanton Thurgau die <a href="https://www.rechtsbuch.tg.ch/app/de/texts_of_law/700.3">Kleinsiedlungsverordnung (KSV)</a> in Kraft. Der bislang in der &#8222;Dorfzone &#8222;&#8220; liegende Teil der Parzelle wurde im Anhang 2 der KSV einer Weiler- oder Erhaltungszone gemäss <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2000/310/de#art_33">Art. 33 RPV</a> zugwiesen. Die Baubewilligung wurde verweigert resp. nicht erteilt. Das entsprechende Rekursverfahren war im Urteilszeitpunkt hängig.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Die A AG machte sodann gegenüber B einen Grundalgenirrtum über die Überbaubarkeit des Grundstücks geltend.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_23">(Art. 23 OR)</a>. Ein Irrtum ist namentlich dann wesentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wird <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_24">(Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR)</a>. Neben der subjektiven Wesentlichkeit ist erforderlich, dass dieser Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheint <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-III-528%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page528">(BGE 136 III 528 E. 3.4.1)</a>.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Das Bundesgericht bestätigt die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Parzellenteil <em>zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages</em> in der Dorfzone gelegen habe. Ein wesentlicher Grundlagenirrtum könne somit nur über einen <em>künftigen Sachverhalt </em>vorliegen, nämlich über die künftig weiterhin bestehende Überbaubarkeit des betreffenden Parzellenteils.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Der Irrtum gemäss <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_24">Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR</a> kann sich auf eine <strong>künftige Tatsache</strong> beziehen, wenn diese Tatsache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses <strong>objektiv als sicher</strong> angesehen werden konnte <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-II-297%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page297">(BGE 118 II 297, E. 2b)</a>. Vorausgesetzt wird zum, dass die Gegenpartei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit des Eintritts des zukünftigen Ereignisses für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war  <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=show_document&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=&amp;rank=0&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=atf%3A%2F%2F118-II-297%3Ade&amp;number_of_ranks=0#page297">(BGE 118 II 297, E. 2b)</a>. </p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Die Vorinstanz  erwog, der betreffende Parzellenteil sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Juni 2019) noch überbaubar gewesen und hätte bei Erhalt einer Baubewilligung bis längstens Mai 2020 noch überbaut werden können. Die Käuferin habe jedoch nicht mit Sicherheit annehmen dürfen, sie würde noch auf Monate oder Jahre hinaus eine Baubewilligung erhalten. Dem Kauf habe ein spekulatives Moment betreffend die Überbaubarkeit innegewohnt. </p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Das Bundesgericht bestätigt das vorinstanzliche Urteil und weist die Beschwerde der A AG ab, soweit es darauf eintritt.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Für die Praxis bedeutet diese Rechtsprechung, dass bei Grundstückkaufgeschäften mit geplanten Neubauprojekten zwingend frühzeitig &#8211; vor Abschluss des Kaufvertrages &#8211; die Realisierbarkeit (insb. Bewilligungsfähigkeit) des Projekts zu klären ist.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Haben Sie Fragen zum Immobiliarsachenrecht? <a href="https://bm-recht.ch/kontakt-success/" data-type="page" data-id="1355">Kontaktieren Sie uns</a>. </p>
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		<item>
		<title>Neue Regelung für «A-Post Plus»-Zustellungen am Wochenende</title>
		<link>https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2024/02/27/neue-regelung-fuer-a-post-plus-zustellungen-am-wochenende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[mueller@bm-recht.ch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Feb 2024 07:40:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[news]]></category>
		<category><![CDATA[A-Post plus]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen]]></category>
		<category><![CDATA[Empfangsbestätigung]]></category>
		<category><![CDATA[Fristen]]></category>
		<category><![CDATA[Fristenberechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilprozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zustellungsfiktion]]></category>
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					<description><![CDATA[Der Bundesrat hat am 14. Februar 2024 die Vernehmlassung zur Neuregelung von Zustellungen an Wochenenden im gesamten Bundesrecht eröffnet. Gemäss dieser Regelung sollen fristauslösende Sendungen neu erst am nächsten Werktag als erfolgt gelten (MM). Dieser Vorschlag basiert auf der Motion 22.3381, «Harmonisierung der Fristenberechnung», der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N), welcher die folgende Problematik&#8230; <a class="more-link" href="https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2024/02/27/neue-regelung-fuer-a-post-plus-zustellungen-am-wochenende/"><span class="screen-reader-text">Neue Regelung für «A-Post Plus»-Zustellungen am Wochenende</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Der Bundesrat hat am 14. Februar 2024 die Vernehmlassung zur Neuregelung von Zustellungen an Wochenenden im gesamten Bundesrecht eröffnet. Gemäss dieser Regelung sollen fristauslösende Sendungen neu erst am nächsten Werktag als erfolgt gelten (<a href="https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-100023.html">MM</a>). Dieser Vorschlag basiert auf der <a href="https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20223381">Motion 22.3381</a>, «Harmonisierung der Fristenberechnung», der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N), welcher die folgende Problematik zugrunde liegt:</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Mit der Versandart «A-Post Plus», welche von der Schweizerischen Post angeboten wird, können Sendungen auch an Samstagen mittels Nachverfolgung zugestellt werden, wobei keine Empfangsbestätigung durch den/die Empfänger:in notwendig ist. Bei Postsendungen, die eine rechtliche Frist auslösen, beginnt diese Frist gemäss der aktuellen Rechtslage am Tag nach der Zustellung &#8211; das heisst unter Umständen am Sonntag. Ist der/die Sendeadressat:in am Wochenende abwesend, beginnt die Frist somit bereits bevor diese:r die Sendung in Empfang genommen hat. Zudem kennt der/die Empfänger:in den konkreten Tag der Zustellung nicht, da das Zustelldatum auf der Sendung jeweils nicht ersichtlich ist. Betreffende Empfänger:innen erfahren somit gegebenenfalls einen Rechtsnachteil oder sogar einen Rechtsverlust, wenn sie aufgrund des unbekannten Zustelldatums die Frist falsch berechnen.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Mit dem <a href="https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/86063.pdf">Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen</a> soll dieser Problematik entgegengewirkt werden. <strong>Die Post, welche an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag zugestellt wird, soll</strong> – analog der neuen <strong>Zustellungsfiktion</strong> in der Zivilprozessordnung (ZPO) – <strong>rechtlich erst am folgenden Werktag als zugestellt gelten</strong>. Die Umsetzung dieser neuen Regelung ist folgendermassen geplant: Einerseits sollen die Erlasse, welche Vorschriften zur Fristenberechnung beinhalten, mit einer neuen Zustellungsfiktion (analog der ZPO) ergänzt werden und andererseits soll für Erlasse, die keine Fristberechnungsregeln aber immerhin Fristen festlegen, eine Auffangordnung im <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1963/819_815_843/de">Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen</a> erstellt werden. Letzter Punkt betrifft namentlich Fristen des materiellen Privatrechts wie Kündigungsfristen.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Die Vernehmlassung des Bundesrates endet am 24. Mai 2024.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Haben Sie Fragen? <a href="https://bm-recht.ch/kontakt/">Kontaktieren</a> Sie uns.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Stockwerkeigentum: Nachbesserungsanspruch eines Stockwerkeigentümers aus Werkkaufvertrag</title>
		<link>https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2024/02/16/stockwerkeigentum-nachbesserungsanspruch-eines-stockwerkeigentuemers-aus-werkkaufvertrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[mueller@bm-recht.ch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Feb 2024 14:51:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[news]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlussfassung]]></category>
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					<description><![CDATA[Das Bundesgericht hat sich im Urteil 4A_540/2022 vom 19. Dezember 2023 mit den Folgen einer einseitigen Änderung eines Bauprojekts durch die Unternehmerinnen &#8211; bzw. der einseitigen Einreichung eines neuen Baugesuchs – nach der Begründung von Stockwerkeigentum auseinandergesetzt. Es befasste sich namentlich mit der Frage, ob die Eigentumsrechte einzelner Stockwerkeigentümer verletzt worden sind. Dem Urteil unterlag&#8230; <a class="more-link" href="https://bm-recht.ch/recht-aktuell/2024/02/16/stockwerkeigentum-nachbesserungsanspruch-eines-stockwerkeigentuemers-aus-werkkaufvertrag/"><span class="screen-reader-text">Stockwerkeigentum: Nachbesserungsanspruch eines Stockwerkeigentümers aus Werkkaufvertrag</span> weiterlesen</a>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Das Bundesgericht hat sich im <a href="https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://19-12-2023-4A_540-2022&amp;lang=de&amp;zoom=&amp;type=show_document">Urteil 4A_540/2022</a> vom 19. Dezember 2023 mit den Folgen einer <strong>einseitigen Änderung eines Bauprojekts durch die Unternehmerinnen</strong> &#8211; bzw. der einseitigen Einreichung eines neuen Baugesuchs – <strong>nach der Begründung von Stockwerkeigentum</strong> auseinandergesetzt. Es befasste sich namentlich mit der Frage, ob die Eigentumsrechte einzelner Stockwerkeigentümer verletzt worden sind. Dem Urteil unterlag folgender Sachverhalt:</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Die Verkäuferinnen (Beschwerdegegnerinnen) planten und erstellten in den Jahren 2013-2015 eine Terrassenüberbauung, hinsichtlich welcher in der Projektphase Stockwerkeigentum begründet wurde. Sie verkauften die einzelnen Einheiten teilweise bereits während der Projektphase. Der Beschwerdegegner kaufte in diesem Rahmen zwei Stockwerkeigentumseinheiten bzw. Anteile davon mittels <strong>Grundstückkaufvertrag mit Bauleistungspflicht</strong>. Ohne den Beschwerdeführer in Kenntnis zu setzen, reichten die Verkäuferinnen (selbst auch Miteigentümerinnen) parallel dazu neue Baugesuche ein, welche genehmigt und umgesetzt wurden. Gemäss Beschwerdeführer stellen diese, den gemeinsamen Boden betreffenden, Änderungen Verletzungen der Eigentumsrechte der übrigen Stockwerkeigentümer dar. Er fordert die Herstellung der baulichen Situation gemäss Begründung von Stockwerkeigentum mit Aufteilungsplänen und den dazugehörigen im Grundbuch angemerkten Reglementen, so weit nicht der Innenausbau betroffen war. Die Vorinstanz wies seine Berufung insbesondere ab, weil der Beschwerdeführer ausschliesslich seinen werkvertraglichen Nachbesserungsanspruch und keine anderen Gewährleistungsrechte oder Schadenersatzansprüche oder allfällige sachenrechtliche Ansprüche geltend machte. Eine an sich mögliche Nachbesserung sei ohne Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer nicht möglich.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Gemäss Beschwerdeführer ist für die Erstellung der Baute gemäss Begründungserklärung und Aufteilungsplänen kein Beschluss der Stockwerkeigentümer nötig. Das Bundesgericht führt hierzu aus, dass bei <strong>gemischten Verträgen mit kauf- und werkrechtlichen Elementen</strong> die <strong>werkvertraglichen Regeln über die Mängelhaftung </strong>nach <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de">Art. 368 ff. OR</a> anzuwenden sind, sofern keine abweichenden Parteivereinbarungen vorliegen. Die von den Parteien für anwendbar erklärten SIA-Normen würden unter Umständen eine privilegierte Stellung zur Nachbesserung vorsehen. Der werkvertragliche Nachbesserungsanspruch des Beschwerdeführers richte sich gegen die Verkäuferinnen als Unternehmerinnen. Ein Unternehmen, das vertraglich die Erstellung einer Stockwerkeinheit übernimmt, sei gegenüber dem Besteller zur Ablieferung mängelfreier Werke verpflichtet. Dies betreffe auch Bauteile, die anderen Miteigentümern ebenfalls zur Nutzung zustehen. Dabei könne jeder einzelne Stockwerkeigentümer seine vertraglichen Nachbesserungsansprüche ungeteilt ausüben, falls diese gemeinsame Bauteile eines in Stockwerkeigentum aufgeteilten Werkes betreffen. Da die Verträge des Unternehmens mit den Stockwerkeigentümern <em>in casu</em> jedoch inhaltlich ungleich sind, ist gemäss Bundesgericht eine <strong>Koordination </strong>zwischen der <strong>Durchsetzung des werkvertraglichen Nachbesserungsanspruchs der einzelnen Erwerber </strong>und den<strong> Regeln über die Beschlussfassung der Stockwerkeigentümerschaft </strong>erforderlich. Vorliegend hatten die Beschwerdegegnerinnen die umstrittenen Projektänderungen nämlich nicht allen Miteigentümern vorgelegt. Somit haben einzelne Stockwerkeigentumseinheiten die betreffenden Abänderungen akzeptiert und die vertraglichen Erfüllungsansprüche der einzelnen Stockwerkeigentümer weichen voneinander ab. Das Bundesgericht spricht der Koordination vorliegend jedoch ihre Bedeutung ab, weil der Beschwerdeführer nicht in genügender Weise widerlegt habe, dass die übrigen Stockwerkeigentümer seinen Forderungen nie zustimmen würden. Vor diesem Hintergrund bestehe vorliegend somit einzig die Möglichkeit, den Rückbau gegen den Willen der anderen Stockwerkeigentümer durchzusetzen.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Der Beschwerdeführer vertrat weiter die Ansicht, dass sich seine dinglichen Abwehrrechte, welche durch die unberechtigte Beeinträchtigung der gemeinschaftlichen Teile entstehen, mit seinen vertraglichen Nachbesserungsansprüchen decken. Das Bundesgericht verneint dies und erwägt insbesondere, dass die Interessen aller Stockwerkeigentümer zu berücksichtigen seien. Diese müssten mit dem Rückbau einverstanden oder davon offensichtlich nicht betroffen sein. Ferner handle es sich vorliegend – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers &#8211; nicht um eine notwendige Verwaltungshandlung, ohne welche die Stockwerkseinheit unverkäuflich sei: Weder der Rückbau noch die Anpassung der Quoten an die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse würden einen Kauf verunmöglichen.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Das Bundesgericht lässt schliesslich die Frage offen, inwiefern dem Verhältnis zu den übrigen Miteigentümern hinsichtlich der werkvertraglichen Fragen Bedeutung zukommt. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer sein Anliegen unter Umgehung der übrigen Miteigentümer geklärt haben möchte und eine Erfüllung ohne vorherige Klärung der sachenrechtlichen Situation mit den betroffenen Stockwerkeigentümern anstrebt. Einem solchen Ansinnen sei nicht zu entsprechen.</p>



<p class="eplus-wrapper wp-block-paragraph">Das oberste Gericht schliesst damit, dass der Rückbau den Beschwerdegegnerinnen nicht zuzumuten ist, solange nicht feststeht, in welchem Umfang der Beschwerdeführer den Rückbau mit Blick auf die anderen Stockwerkeigentümer tatsächlich verlangen kann. Die Beschwerdegegnerinnen müssten wissen, wem sie Realerfüllung und gegenüber wem sie Schadenersatz zu leisten haben. Eine verbindliche <strong>Entscheidung </strong>sei lediglich <strong>möglich, wenn sämtliche Stockwerkeigentümer in die Frage des Rückbaus miteinbezogen werden</strong>. Damit wird die Beschwerde abgewiesen.</p>
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